Vorschriften & Verhaltensregeln für Auftragnehmer

Mitarbeitende von Unternehmen, die bei ABB Schweiz arbeiten, müssen pro Auftrag instruiert, eingewiesen und überwacht werden. Vor Arbeitsaufnahme sind die Gefährdungen sowie die entsprechenden Massnahmen durch die Ansprechpartner der Vertragsparteien durchzusprechen. Die spezifischen Risiken und ABB-Forderungen sind bei Auftragsvergabe dem Auftragnehmer bekanntzugeben. Der Auftragnehmer hat glaubhaft zu machen, dass er die übertragenen Arbeiten nach den ABB-Vorschriften, SUVA-Vorgaben und anerkannten Regeln durchführt sowie die korrekte Arbeitsweise überwacht.

Das Merkblatt "Allgemeine Verhaltensregeln für Auftragnehmer" ist auszufüllen!
Damit kommen beide Vertragsparteienden ihren gesetzlichen Verpflichtungen gemäss VUVArt.9 nach:

    Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt für seinen Betrieb.

    Vorgesetzte sind verpflichtet, sicherheitswidriges Arbeiten sofort zu unterbinden. Das gilt für ABB-Mitarbeitende wie auch für Nicht-ABB-Mitarbeitende, die in Betrieben oder auf Baustellen von ABB Schweiz arbeiten. Für die Unterbindung von sicherheitswidrigen Arbeiten ist ein Arbeitsunterbruch bis zur Behebung der Mängel unumgänglich. Kleinere Mängel können vor Ort behoben werden, grössere Mängel ziehen einen Arbeitsstopp mit Kostenfolge nach sich. Bei groben Verstössen wird der Werkvertrag aufgelöst und ein Hausverbot für bestimmte Personen oder ganze Unternehmen ausgesprochen.

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