Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen betrachtet die Bundesnetzagentur Wärmepumpen, nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte sowie solche zur Speicherung erlektrischer Energie.
Die Anwendbarkeit der Neuregelung des §14a richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Netzanschlussleistung und teilweise danach, ob eine Steuerung vereinbart wurde oder nicht.
Zwingend der Neuregelung unterliegen alle SteuVE über 4,2 kW, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Ausgenommen sind dagegen solche unter 4,2 kW. Einen erweiterten Bestandsschutz bis zum 31.12.2028 genießen alle Anlagen, bei denen die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 erfolgte und bereits eine Steuerung vereinbart wurde. Anschließend ist auch hier eine Überführung in die neue Regelung vorgesehen. Dauerhaft befreit sind hingegen früher als 2024 in Betrieb genommene Bestandsanlagen ohne Steuerungsvereinbarung.
Ein freiwilliger Wechsel ist jederzeit möglich. Nicht als SteuVE gelten übrigens Nachtspeicherheizungen, die aber ohnehin seit vielen Jahren nicht mehr eingebaut werden und somit ein Auslaufmodell sind.
Eine Umrüstung stünde hier aus Sicht der Bundesnetzagentur in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem damit verbundenen technischen und finanzellen Aufwand.
Erfahren Sie hier mehr zu Bestandsanlagen in Bezug auf §14a.