Wir unterstützen Sie bei Ihren Aufgaben!

Die Aufgaben eines Planers im Zusammenhang mit § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) umfassen mehrere wichtige Bereiche, die sich auf die Planung und Implementierung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Ladeinfrastrukturen beziehen. Hier sind die zentralen Aufgaben:

1. Integration von Wärmepumpen und Klimageräten

  • Auswahl geeigneter Geräte: Der Planer muss sicherstellen, dass Wärmepumpen, Kälteerzeugungsanlagen oder ähnliche Geräte, die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten, als Teil der Gesamtanlage vom Verteilnetzbetreiber mittels Smart Meter Gateway (SMGW) gesteuert werden können.
  • Kompatibilität mit Netzbetreiberanforderungen: Es ist notwendig, dass die geplanten Anlagen mit den Steuermechanismen der Netzbetreiber kompatibel sind, um Lastspitzen zu vermeiden und das Netz zu stabilisieren. 

2. Planung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

  • Technische Umsetzung: Der Planer ist verantwortlich für die Auswahl und Dimensionierung von Ladesäulen sowie deren elektrische Anbindung an das Stromnetz.
  • Berücksichtigung von Steuermechanismen: Die Ladeinfrastruktur muss so geplant werden, dass sie im Rahmen des Lastmanagements vom Netzbetreiber steuerbar ist.
  • Berücksichtigung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge: Der Planer muss sicherstellen, dass die Ladeinfrastruktur so gestaltet ist, dass sie effizient in das Stromnetz integriert werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Steuerbarkeit und die Netzbelastung. 

3. Lastmanagement und Netzstabilität

  • Lastprognose und Planung: Ein Planer muss den Energiebedarf der geplanten Einrichtungen einschätzen und so planen, dass Lastspitzen vermieden und die Netzstabilität erhalten bleibt.
  • Integration von Steuerungsmechanismen: Der Planer muss Systeme integrieren, die es dem Netzbetreiber ermöglichen, bei zu starker Netzbelastung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG für eine definierte Zeit dimmen zu können.

4. Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen

  • Einhaltung der Vorschriften aus § 14a EnWG: Der Planer ist dafür verantwortlich, dass die Projekte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dies betrifft sowohl die technische Ausführung als auch die Einhaltung der Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber.
  • Kommunikation mit Netzbetreibern: Eine wichtige Aufgabe besteht darin, mit Netzbetreibern zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die geplanten Einrichtungen den Anforderungen für die Steuerung entsprechen.

Insgesamt sind die Aufgaben eines Planers im Zusammenhang mit § 14a EnWG vielfältig und erfordern sowohl technisches Know-how als auch ein Verständnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Wir können Sie bei diesen Aufgaben unterstützen!


Bestandsanlagen und Zählerschränke


Anlagen im Bestand

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen betrachtet die Bundesnetzagentur Wärmepumpen, nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte sowie solche zur Speicherung erlektrischer Energie.

Die Anwendbarkeit der Neuregelung des §14a richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Netzanschlussleistung und teilweise danach, ob eine Steuerung vereinbart wurde oder nicht.

Zwingend der Neuregelung unterliegen alle SteuVE über 4,2 kW, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Ausgenommen sind dagegen solche unter 4,2 kW. Einen erweiterten Bestandsschutz bis zum 31.12.2028 genießen alle Anlagen, bei denen die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 erfolgte und bereits eine Steuerung vereinbart wurde. Anschließend ist auch hier eine Überführung in die neue Regelung vorgesehen. Dauerhaft befreit sind hingegen früher als 2024 in Betrieb genommene Bestandsanlagen ohne Steuerungsvereinbarung.

Ein freiwilliger Wechsel ist jederzeit möglich. Nicht als SteuVE gelten übrigens Nachtspeicherheizungen, die aber ohnehin seit vielen Jahren nicht mehr eingebaut werden und somit ein Auslaufmodell sind.

Eine Umrüstung stünde hier aus Sicht der Bundesnetzagentur in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem damit verbundenen technischen und finanzellen Aufwand.

Erfahren Sie hier mehr zu Bestandsanlagen in Bezug auf §14a.

Dimensionierung von Zählerschränken

Noch längst nicht alle der knapp 900 deutschen Verteilernetzbetreiber haben zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktualisierte Technische Anschlussbedingungen (TAB) veröffentlicht, wie die neue Steuerungstechnik zu integrieren ist. Das ist vor allem deshalb problematisch, weil die Wahl des Netzentgeld-Moduls und die Anzahl der SteuVE unmittelbare Konsequenzen für die Belegung und Aufnahmekapazität im Verteilerfeld des Zählerschranks haben kann.

Keine flächendeckende Klarheit besteht insbesondere bei der Frage, ob und wie viel zusätzlicher Raum für Zusatzanwendungen (zRfZ) bereitgehalten werden muss, um dort das Smart Meter Gateway (SMGW), die Steuerbox beziehungsweise den Kommunikationsadapter zu platzieren. Während im Falle der Pauschalabrechnung über Modul 1 beim Zählerschrank einer Einfamilienhauses eine schlanke Ausführung genügen würde, könnte dieser bei Modul 2 und Verwendung der Dreipunktzähler um mehr als die doppelte Breite anwachsen, sofern die TAB des Verteilernetzbetreibers einen separaten Zählerpunkt pro SteuVE fordern. Bei Schränken mit je zwei übereinander angeordneten Dreipunktzählern verlagert sich das Problem entsprechend in die Höhe.

Im ein oder anderen Fall könnte also Platzmangel im Keller des Kunden die Inbetriebnahme der SteuVE verzögern. Etwas entspannter gestatltet sich der Fall, wenn BKE-I-Adapter zur Aufnahme elektronischer Haushaltsgeräte (eHZ) verwendet werden (können). Besteht der Verteilernetzbertreiber aber auch einen oder mehrere zRfZ-Felder, ist auch hier ein breiter Schrank erforderlich.

Erfahren Sie hier mehr zu Steuerungsmöglichkeiten.

Weitere Informationen

Select region / language