Erfolgt nachträglich der Anschluss einer neuen Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge an einer bestehenden elektrischen Anlage, erfolgt dies über einen neuen Stromkreis. Dieser muss nach den aktuell gültigen Normen errichtet werden.
Nach der DIN VDE 0100-443 ergibt sich im privaten Bereich die Notwendigkeit, sofern noch nicht vorhanden, am Speisepunkt der elektrischen Anlage einen Überspannungsschutz zu installieren.
Öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen stellen nach DIN VDE 0100-443 Abs. 443.4 öffentliche Einrichtungen dar. Verdeutlicht wird dieser Hinweis in DIN VDE 0100-722, Abschnitt 722.443.4, nochmals: „Ein öffentlich zugänglicher Anschlusspunkt wird als Teil einer öffentlichen Einrichtung erachtet und muss daher bei transienten Überspannungen geschützt sein.“
Für den Anschluss einer öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtung gilt:
- Ist in einem Gebäude bereits Überspannungsschutz nach DIN VDE 0100-443 errichtet, ist die Forderung von DIN VDE 0100-722 erfüllt.
- am öffentlichen Niederspannungsnetz: In diesem Fall ist der Überspannungsschutz an der Ladestation nach DIN IEC/TS 61439-7 (VDE V 0660-600-7) vorzusehen.
Bei leitungsgebundenen Informations- und Kommunikationstechnik zur Ladestation können für diesen Bereich zusätzliche Überspannungs-Schutzeinrichtungen notwendig werden.
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Hinweis: Zur Definition von öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen siehe „Technischer Leitfaden Ladeinfrastruktur Elektromobilität (DKE, Version 3, Januar 2020)“.