In der Schwangerschaft tragen Frauen nicht nur Verantwortung für die eigene Gesundheit, sondern auch für die des ungeborenen Kindes. Das Mutterschutzgesetz bietet werdenden und frischgebackenen Müttern auch im Berufsleben den notwendigen Schutz. Sie und ihr Kind sollen so vor Gefährdungen der Gesundheit sowie vor Überforderung am Arbeitsplatz geschützt werden. Deswegen gelten am Arbeitsplatz bestimmte Schutzvorschriften. Innerhalb der Mutterschutzfristen unmittelbar vor und nach der Entbindung besteht darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot.
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und ist unabhängig davon, in welchem Umfang Ihr Partner die Elternzeit nutzt. So steht es Ihnen frei zu entscheiden, wer für welchen Zeitraum Elternzeit nimmt - die Elternzeit kann dabei auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.
Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt sowie während der Inanspruchnahme von Elternzeit kann das Arbeitsverhältnis seitens ABB, bis auf wenige Außnahmen, nicht beendet werden.
Um Eltern mehr Zeit mit ihren Neugeborenen zu ermöglichen, bietet ABB mit dem globalen Elternzeitprogramm „Globale Parental Leave Program“ seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt bzw. dem anspruchsauslösenden Ereignis ihres Kindes 20 bezahlte Freistellungstage zu erhalten – dieser „Anspruch" basiert auf einer 5-Tage-Woche und wird andernfalls entsprechend ratierlich gekürzt.
Seit dem 01. Januar 2022 haben Beschäftigte mit dem globalen Elternzeitprogramm einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für
- die Geburt eines eigenen Kindes
- die Geburt eines Kindes des Partners/Lebensgefährten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschäftigten lebt, ohne dass der Beschäftigte selbst Elternteil ist,
- die Aufnahme eines Kindes in den eigenen Hausstand mit dem Ziel der Annahme als Kind (sog. Adoptionspflege), soweit das Kind im Aufnahmezeitpunkt nicht älter als drei Jahre ist,
sofern der Beschäftigte das Kind selbst betreut oder erzieht und weniger als ein Jahr in Elternzeit ist.
Die Freistellung muss innerhalb eines Jahres nach dem anspruchsauslösenden Ereignis gewährt und genommen werden.
Das internationale Elternzeitprogramm ist Teil der von ABB verfolgten „Global Diversity & Inclusion Strategy 2030", mit der Inklusion und Gleichbehandlung aller Menschen gefördert werden soll, unabhängig etwa von Geschlecht, Fähigkeiten, Alter, ethnischer Herkunft und sexueller Orientierung.
Sollten Beschäftigte sich innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt durchgängig in Mutterschutz oder vollständiger Elternzeit befinden, sodass die bezahlten Freistellungstage nicht in Anspruch genommen werden können, erhält der Beschäftigte anstelle der bezahlten Freistellung eine Pauschalzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.
Hinweis: Sofern die bezahlten Freistellungstage im Rahmen des „Global Parental Leave Programs" in Anspruch genommen werden, dürfen keine weiteren tariflichen bzw. betrieblichen Freistellungstage (wie z.B. Freistellungstage für die Geburt) beantragt werden bzw. werden andernfalls verrechnet.