Die EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) ersetzt ab dem 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie und bringt deutlich schärfere Anforderungen für Konstruktion, Inverkehrbringen und Betrieb von Maschinen.

Für Maschinenbauer heißt das: Neue Pflichten in der Risikobeurteilung, strengere Dokumentationsanforderungen, erweiterte Anforderungen an Cyber-Sicherheit und KI sowie eine direkte Rechtsverbindlichkeit in allen EU-Mitgliedsstaaten.

ABB begleitet Sie auf dem Weg zur MVO-Konformität – mit sicheren Komponenten, bewährten Systemlösungen und praxiserprobtem Know-how. Von der Risikobewertung bis zur vollständigen technische Dokumentation: Wir helfen Ihnen, die Verordnung effizient, rechtskonform und wirtschaftlich zu erfüllen.

Countdown bis zum Inkrafttreten der Maschinenverordnung

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Fit für die Maschinenverordnung – mit ABB

Das Live-Webinar zur Maschinenverordnung (EU 2023/1230) und Cyber Security fand am 13. November 2025 statt. Moderator Sven Glöckler sprach mit unseren Experten Tobias Blickle und Andreas Schader über praxisrelevante Fragen rund um Konformität, Dokumentation, Übergangsregelungen sowie Rollen und Verantwortlichkeiten im Maschinenbau.

 

Haben Sie das Webinar verpasst? Wir freuen uns, Sie bei einem unserer nächsten Webinare begrüßen zu dürfen!

 

FAQ – Frequently Asked Questions


Warum gibt es die Maschinenverordnung?

Vergleicht man die technischen Anforderungen im Maschinenbau und in der Automatisierungstechnik von heute mit denen aus dem Jahr 2009, zeigt sich, dass eine Aktualisierung der bisherigen Richtlinie notwendig war. Digitalisierung, Vernetzung sowie neue Themenfelder wie Industrial Security und Künstliche Intelligenz (KI) prägen die moderne Produktion zunehmend. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden, wurden die gesetzlichen Vorgaben an den aktuellen Stand der Technik angepasst.


Was ist das Ziel der Maschinenverordnung?

Die Maschinenverordnung verfolgt das Ziel, das mit der bisherigen Maschinenrichtlinie erreichte hohe Sicherheitsniveau zu bewahren und gleichzeitig an den aktuellen Stand der Technik anzupassen. Im Mittelpunkt steht dabei eine sichere Interaktion zwischen Mensch und Maschine sowie die europaweite Vereinheitlichung grundlegender und verbindlicher Sicherheitsanforderungen an Maschinen.

Wann tritt die Maschinenverordnung in Kraft und ab wann gilt sie verbindlich?

Die Verordnung wurde am 19. Juli 2023 offiziell veröffentlicht und tritt mit Wirkung ab dem 20. Januar 2027 vollständig in Kraft. Bis dahin bleibt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anwendbar.


Gilt die Verordnung für alle Maschinen sowie Komponenten und Software?

Ja, die Verordnung deckt Maschinen, unvollständige Maschinen, sicherheitsrelevante Komponenten, Steuerungssysteme und Software ab.
Dies umfasst zum Beispiel digitale Funktionen, KI-basierte Systeme oder Cybersecurity-Relevanz, sofern sie Teil der Maschine oder ihrer Sicherheitsfunktionen sind.


Welche neuen Anforderungen sind besonders relevant – und was ändert sich gegenüber der bisherigen Richtlinie?

Zu den zentralen Neuerungen zählen u. a.:

  • Höhere Anforderungen an Cybersecurity und Schutz vor unberechtigten Eingriffen in Hard- und Software.
  • Explizite Regelungen für maschinelles Lernen / KI-basierte Systeme bei sicherheitsrelevanten Funktionen.
  • Möglichkeit und Vorgaben zur digitalen Bereitstellung von Betriebsanleitungen sowie elektronischer Konformitätserklärungen.
  • Neue Definitionen und strengere Regeln für wesentliche Änderungen (Substantial Modifications) an bestehenden Maschinen.
  • Erweiterte Melde- und Dokumentationspflichten für Hersteller, Importeure und Händler.

Muss ich schon vor dem Stichtag Maßnahmen ergreifen?

Ja, eine frühzeitige Vorbereitung ist empfehlenswert. Viele der neuen Anforderungen erfordern Anpassungen von Prozessen, Dokumentationen oder Technologien, und solche Änderungen sollten idealerweise vor dem Stichtag geplant werden.
Obwohl die neue Verordnung erst ab 2027 verbindlich anzuwenden ist, dürfen bereits heute Konformitätserklärungen erstellt werden, die sich auf die neue Verordnung beziehen, sofern die technischen Anforderungen erfüllt sind und die Maschine beziehungsweise Anlage erst nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wird.


Was gilt, wenn ich eine bestehende Maschine ändere – ist dann eine neue Konformitätsbewertung erforderlich?

Ja – wenn eine Änderung als „wesentliche Änderung“ eingestuft wird, muss die Maschine wie eine neue Maschine behandelt und erneut bewertet werden.
Damit verbunden sind erneute Dokumentationspflichten, Risikobewertungen und ggf. Nachrüstungen oder Anpassungen, um die neuen Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. 

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