Bestandsanlagen

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die Steuerung flexibler Verbrauchseinrichtungen, wie Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge, um eine netzdienliche Integration zu ermöglichen. Bestandsanlagen, wie ältere Heizsysteme oder Stromnetze, können durch gezielte Modernisierungen so angepasst werden, dass sie den Anforderungen der Energiewende entsprechen.

Diese Optimierungen erhöhen die Flexibilität der Anlagen und tragen zur Stabilität des Stromnetzes bei. Durch eine effiziente Integration in das Netz wird nicht nur die Nutzung vorhandener Ressourcen verbessert, sondern auch die Versorgungssicherheit gestärkt und eine nachhaltige Energiezukunft gefördert.

Netzorientierte Steuerung von SteuVE nach § 14a EnWG

Gültigkeit der neuen Regelungen

Inbetriebnahme vor 01.01.24 und bereits vereinbarte Steuerung
Bestandsanlagen

Bis zum 31. 12.28 bleiben geltende Bedingungen unverändert. Anschließend Überführung in die neue Regelung. Freiwilliger Wechsel vorher möglich.

Inbetriebnahme vor dem 01.01.24 aber keine vereinbarte Steuerung
Bestandsanlagen

Diese Bestandsanlagen bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln.

Inbetriebnahme ab dem 01.01.24
Neue Anlagen

Seit 1. Januar 2024 unterliegt jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW den neuen Regelungen.

Inbetriebnahme ab dem 01.01.24
Neue Anlagen mit weniger als 4,2 kW

Neue Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von weniger als 4,2 kW sind grundsätzlich nicht von den neuen Regelungen umfasst.

Nachtspeicherheizungen

Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regelungen dauerhaft Bestand.
Hier gilt die „alte Fassung des §14a EnWG“​.

Überblick für Bestandsanlagen


Bestandsanlagen ohne gewährte Netzentgeltreduzierungen

Betreiber dieser Verbrauchseinrichtungen haben sich vor Inkrafttreten dieser Festlegung gegen eine Teilnahme am bisherigen § 14a-Mechanismus entschieden und im Zweifel die jeweilige Anlage technisch auch nicht für zeitweise Leistungsreduktionen ausgelegt.

„Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind daher diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen.“

Quelle_ BK6-22-300

„Bestandschutz für vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommene Anlagen und Nachtspeicherheizungen“

Quelle: BK8-22/010-A


Bestandsanlagen mit gewährten Netzentgeltreduzierungen

Bei Nutzung reduzierter Netzentgelte ist eine Bestandsanlage mit einer Frist bis Ende 2028 nach- bzw umzurüsten.

Betreiber von Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG haben maximal fünf Jahre Zeit, ihre Verbrauchseinrichtung für die netzorientierte Steuerung nach den Regelungen dieser Festlegung zu ertüchtigen bzw. diese ertüchtigen zu lassen.

Hierzu ist die Umrüstung des Zählerschrankes für eine Direkt- oder EMS-Steuerung entsprechend notwendig.

Welche Regelungen galten bis 31. Dezember 2023 für steuerbare Verbrauchseinrichtungen?​

Bisher konnte der Netzbetreiber Ihr Netzentgelt reduzieren, wenn Sie sich freiwillig steuern ließen. Wenn Sie mit Ihrem Netzbetreiber eine netzdienliche Steuerung Ihrer steuerbaren Verbrauchsgeräte (z. B. Wärmepumpe, Nachtspeicherheizung, E-Auto) durch einen Netznutzungsvertrag vereinbart hatten, musste der Netzbetreiber das berechnete Netzentgelt reduzieren.

Oft wurde das reduzierte Netzentgelt von Ihrem Lieferanten in Form von speziellen Tarifen für die steuerbare Verbrauchseinrichtung an Sie weitergegeben.

Sie benötigten einen separaten Zählpunkt, an dem nur die steuerbare Verbrauchseinrichtung angeschlossen war. Die Steuerung erfolgte durch eine Zeitschaltuhr oder über Rundsteuergeräte.

Hintergrund
Mit der Ermäßigung des Netzentgelts und der Abschaltung bestimmter Verbrauchsgeräte hatte der Netzbetreiber die Möglichkeit, die Netzbelastung zu steuern und in bestimmten Zeiten eine Netzentlastung zu erreichen. Zu diesen Zeiten wurde die Versorgung Ihres Geräts mit Strom unterbrochen. Diese Sperrzeiten legte der Netzbetreiber fest. Dabei gab es unterschiedliche Modelle: Einige Netzbetreiber vereinbarten feste Sperrzeiten, andere wiederum gaben rollierende Zeitfenster vor.

 


Möglichkeiten zur Umrüstung von Bestandsanlagen

Grundsätzlich herrscht derzeit noch keine flächendeckende Klarheit, ob und wieviele “zRfZ” zukünftig wirklich vom Netzbetreiber benötigt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es vornehmlich Empfehlungen.

Alle Betreiber von Verbrauchseinrichtungen, die unter den definierten Kanon von § 14a EnWG fallen, haben maximal fünf Jahre Zeit, ihre Verbrauchseinrichtung für die netzorientierte Steuerung nach den Regelungen dieser Festlegung zu ertüchtigen bzw. diese ertüchtigen zu lassen.

Hierzu ist die Umrüstung des Zählerschrankes entsprechend notwendig!

Bestandsanlagen-zRfZ

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